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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich, Anbieter und Rangordnung

Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Website sponsora.at und für die Vermittlung von Werbeplätzen durch Emre Küçükkaya, Wehrgasse 11A/2+5, 1050 Wien, Österreich (im Folgenden „Sponsora“). Sie gelten gegenüber Projektpartnern, Sponsoren und Vermittlern.

Für die konkrete Zusammenarbeit werden eigene Verträge geschlossen, insbesondere die Projektpartner-Vereinbarung, der Sponsoring-Vertrag zwischen Sponsor und Projektpartner und die Vermittler- und Empfehlungsvereinbarung. Deren Regelungen gehen diesen Bedingungen vor, diese Bedingungen gelten ergänzend.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sponsora stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.

2. Begriffe

  • Projektpartner: wer ein Projekt betreibt und darin Werbeplätze anbietet, etwa ein Event, einen Podcast, eine Serie, ein YouTube- oder Creator-Format, eine Guerilla-Aktion, eine Kulturveranstaltung oder ein sportnahes Format.
  • Sponsor: das Unternehmen oder die Organisation, die einen Werbeplatz kauft.
  • Vermittler: wer Sponsora einen potenziellen Sponsor empfiehlt und den ersten Kontakt anbahnt.
  • Paket: die für ein Projekt festgelegten Leistungen mit Preis, Laufzeit und Nachweis.

3. Leistungsumfang und Rolle von Sponsora

Sponsora vermittelt Werbeplätze zwischen Projekten und Sponsoren. Die Website zeigt geprüfte Projekte mit ihren Paketen und ermöglicht unverbindliche Anfragen. Ein Konto ist dafür nicht nötig und wird nicht angeboten.

Alle Anfragen und die Abstimmung laufen über Sponsora: Prüfung des Projekts, Aufbereitung der Unterlagen, Ansprache und Verhandlung mit Sponsoren, Koordination der Umsetzung und Dokumentation der vereinbarten Leistungen.

Im Rahmen einer Projektpartner-Vereinbarung übernimmt Sponsora insbesondere:

  • Aufnahme des Projekts in das Sponsora-Portfolio
  • auf Wunsch eine eigene Detailseite des Projekts auf sponsora.at
  • Recherche und Ansprache potenzieller Sponsoren auf rechtlich zulässigen Wegen, insbesondere über bestehende Kontakte, Empfehlungen und eigene Netzwerke
  • Pitch-Material, Mappen und Verhandlungsführung mit interessierten Sponsoren
  • einen Statusbericht wöchentlich oder bei Bedarf häufiger
  • Erstellung und Koordination des Sponsoring-Vertrags zwischen Sponsor und Projektpartner auf Grundlage einer Vertragsvorlage, samt Abstimmung der Eckpunkte und Einholung der beidseitigen Freigabe

Welche Pakete, Slots und Add-ons erfasst sind, hält ein Leistungsverzeichnis als Anhang zur Projektpartner-Vereinbarung fest. Weitere Projekte desselben Projektpartners sind nicht mit erfasst und brauchen eine gesonderte Beauftragung in Textform.

Sponsora tritt als Vermittler auf und ist nicht Vertragspartei des Sponsoring-Vertrags. Dieser kommt unmittelbar zwischen Sponsor und Projektpartner zustande. Für die Erfüllung der vereinbarten Sponsoringleistungen sind ausschließlich diese beiden verantwortlich.

Sponsora schuldet den Akquise-Aufwand, nicht den Erfolg. Eine Mindestanzahl vermittelter Sponsoren wird nicht zugesagt. Ohne gesonderte Vollmacht in Textform gibt Sponsora keine rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen eines Projektpartners ab. Jedes finale Angebot braucht vor Abschluss dessen Freigabe in Textform.

Sponsora bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Website, schuldet aber keine ununterbrochene Erreichbarkeit.

4. Anfragen und Einreichungen

Anfragen von Sponsoren und Einreichungen von Projekten erfolgen über die Formulare auf dieser Website und sind unverbindlich und kostenlos. Es entsteht dadurch kein Anspruch auf eine Vermittlung oder auf eine Veröffentlichung.

Du sicherst zu, dass deine Angaben wahr und vollständig sind, insbesondere Angaben zu Reichweite, Zielgruppe und Leistungen, und dass du zur Abgabe der Anfrage befugt bist.

Sponsora prüft jede Einreichung und entscheidet frei, ob und in welcher Form ein Projekt vorgestellt wird. Aus einer Ablehnung, aus gescheiterten Verhandlungen oder aus der Auswahl eines anderen Projekts entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder auf eine Provision.

5. Pflichten der Projektpartner

Nach Vertragsschluss stellst du binnen sieben Werktagen die Unterlagen bereit, die für die Akquise nötig sind: Logo in hoher Auflösung, drei bis fünf aussagekräftige Bilder, eine Kurzbeschreibung sowie Angaben zu Reichweite, Zielgruppe und Terminen. Solange etwas fehlt, darf Sponsora die Veröffentlichung und die Akquise aussetzen.

Alle Angaben zu Projekt, Leistungen, Preisen, verfügbaren Plätzen, Reichweite und Zielgruppe müssen wahrheitsgemäß, aktuell und nachweisbar sein. Wesentliche Änderungen meldest du unverzüglich in Textform, Nachweise legst du auf Verlangen vor.

Konkrete Angebote, Freigaben und entscheidungserhebliche Rückfragen beantwortest du binnen sieben Werktagen ab Zugang. Bleibt eine Rückmeldung aus, darf Sponsora das Angebot als vorläufig abgelehnt behandeln. Ein Vertrag kommt durch Schweigen nicht zustande.

Für die vollständige und rechtzeitige Erbringung der vereinbarten Sponsoringleistungen bist du verantwortlich, ebenso für die nötigen Rechte, Zustimmungen und behördlichen Bewilligungen sowie für die Nachweise über die erbrachten Leistungen.

Findet das Projekt nicht statt und werden die vereinbarten Leistungen deshalb nicht erbracht, zahlst du dem Sponsor die erhaltenen Beträge binnen 14 Kalendertagen ab Feststehen der Nichtdurchführung zurück, bei teilweiser Erbringung den anteiligen Betrag. Die Rückzahlung entfällt, soweit der Sponsor einer Verschiebung oder einer gleichwertigen Ersatzleistung in Textform zustimmt. Die Vermittlungspauschale ist ein eigenständiges Entgelt für die Leistung von Sponsora und nicht Bestandteil des an den Sponsor zurückzuzahlenden Betrags. Wie sie sich bei Ausfall im Einzelnen verhält, regelt die Projektpartner-Vereinbarung.

Binnen 14 Kalendertagen nach Abschluss des Projekts oder nach Ende der Veranstaltung übermittelst du die Ergebnisse, die für Dokumentation und Auswertung nötig sind: Reichweiten-, Aufruf-, Teilnehmer- und Interaktionszahlen sowie Nachweise über die erbrachten Leistungen. Bei fortlaufenden Formaten beginnt die Frist mit dem Ende der jeweiligen Maßnahme oder des vereinbarten Auswertungszeitraums. Personenbezogene Daten übermittelst du nur, soweit das erforderlich und rechtlich zulässig ist.

6. Pflichten der Sponsoren

Du sicherst zu, für das genannte Unternehmen handeln zu dürfen, und stellst die Angaben bereit, die für Angebot und Umsetzung nötig sind.

Den vereinbarten Paketpreis zahlst du auf Rechnung des Projektpartners direkt an diesen. Ansprüche aus den Sponsoringleistungen richten sich gegen den Projektpartner, nicht gegen Sponsora.

7. Vermittlungspauschale, Zahlungsfluss und Abrechnung

Für Projekte gibt es keine Setup-, Listing- oder Monatsgebühr. Anfragen und Einreichungen sind kostenlos.

Bei erfolgreicher Vermittlung beträgt die Vermittlungspauschale von Sponsora 20 % des Netto-Gesamtpaketpreises, den der Sponsor tatsächlich zahlt. Sie ist im Paketpreis enthalten und wird dem Sponsor nicht zusätzlich aufgeschlagen. Wirtschaftlich teilt sich der Netto-Paketpreis in 80 % für den Projektpartner und 20 % für Sponsora.

Zur Bemessungsgrundlage gehören alle Bestandteile des vermittelten Sponsorings, also Pakete, Werbeplätze, Slots, Add-ons sowie Erweiterungen und Verlängerungen. Bei Teil- oder Ratenzahlungen entsteht die Pauschale anteilig mit Eingang der jeweiligen Zahlung.

Der Zahlungsfluss läuft so: Der Projektpartner stellt dem Sponsor den vollen Netto-Paketpreis zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer in Rechnung, der Sponsor zahlt direkt an den Projektpartner. Sponsora vereinnahmt keine für den Projektpartner bestimmten Sponsoringzahlungen und stellt dem Projektpartner die enthaltenen 20 % gesondert in Rechnung. Diese Rechnung ist binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt fällig, frühestens jedoch nach Eingang der zugrunde liegenden Sponsoringzahlung.

Abschluss und Zahlungseingang meldet der Projektpartner Sponsora binnen sieben Werktagen und legt auf Verlangen einen geeigneten Nachweis vor. Alle genannten Beträge verstehen sich netto zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer.

8. Lead-Schutz, Bestands-Sponsoren und Umgehung

Es besteht keine Exklusivität. Der Projektpartner darf weiterhin selbst oder über Dritte Sponsoren ansprechen. Die folgenden Regeln gelten nur für Sponsora-Leads.

Als Sponsora-Lead gilt ein Sponsor, den Sponsora für das konkrete Projekt individuell kontaktiert, dem Sponsora ein projektbezogenes Angebot unterbreitet oder den Sponsora in konkrete Gespräche gebracht hat. Bloße Recherche oder ein Name in einer Sammlung möglicher Ansprechpartner reichen nicht. Sponsora dokumentiert jeden solchen Lead intern mit Unternehmen und Zeitpunkt der ersten Ansprache. Diese Dokumentation wird nicht ausgehändigt, weder ganz noch in Teilen. Sie enthält, mit wem Sponsora für welches Projekt spricht, und das ist die Arbeitsgrundlage der Vermittlung.

Damit der Lead-Schutz trotzdem nachvollziehbar bleibt, gilt der Weg über die Einzelauskunft: Bevor der Projektpartner mit einem Sponsor für das Projekt abschließt, teilt er Sponsora mit, um welches Unternehmen es geht. Sponsora antwortet, ob dieses Unternehmen ein geschützter Lead ist und seit wann. Damit weiß der Projektpartner im konkreten Fall, woran er ist, ohne die Namen aller anderen angesprochenen Unternehmen zu erfahren.

Der Lead-Schutz gilt 24 Monate ab der ersten dokumentierten, projektbezogenen Kontaktaufnahme. Schließt ein Sponsora-Lead in dieser Zeit einen Sponsoring-Vertrag für das Projekt, fällt die Vermittlungspauschale nach Punkt 7 an, gleich ob der Abschluss über Sponsora oder direkt erfolgt. Der Projektpartner informiert Sponsora vorher und nennt den vereinbarten Netto-Paketwert.

Sponsoren, die im Einzelvertrag als Bestands-Sponsoren benannt wurden, sind ausgenommen. Verlängerungen und Zusatzbuchungen dieser Sponsoren ohne Mitwirkung von Sponsora lösen keine Pauschale aus. Vermittelt Sponsora einem Bestands-Sponsor nachweislich ein neues, zusätzliches Paket, fällt die Pauschale nur auf dieses Paket an. Fragt ein Sponsor, der kein Sponsora-Lead ist, unabhängig direkt beim Projektpartner an, fällt keine Pauschale an.

Wird der Abschluss, die Erweiterung oder die Zahlung eines Geschäfts mit einem Sponsora-Lead während der Schutzfrist vorsätzlich verschwiegen oder über Dritte umgeleitet, um die Pauschale zu vermeiden oder zu verringern, bleibt die Pauschale von 20 % vollständig geschuldet. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe von 10 % der Netto-Sponsoringvergütung dieses Geschäfts fällig. Bei konkreten Anhaltspunkten legt der Projektpartner binnen 14 Kalendertagen die für Prüfung und Berechnung nötigen Nachweise vor. Für Bestands-Sponsoren und unabhängige Direktanfragen gilt diese Vertragsstrafe nicht.

9. Empfehlungen durch Vermittler

Wer Sponsora einen potenziellen Sponsor empfiehlt und den ersten Kontakt anbahnt, erhält 20 % der Netto-Vermittlungspauschale, die Sponsora aus dem daraus entstandenen Geschäft tatsächlich vereinnahmt. Bei einem Netto-Sponsoring von 1.000 Euro und einer Pauschale von 200 Euro sind das 40 Euro.

Der Anspruch umfasst alle Sponsoring-Geschäfte, die Sponsora mit dem empfohlenen Sponsor binnen 12 Monaten ab der ersten nachvollziehbaren Empfehlung abschließt. Er entsteht erst, sobald und soweit Sponsora die Vermittlungspauschale tatsächlich erhalten hat, und wird nach Abrechnung binnen 14 Kalendertagen ausbezahlt. Muss Sponsora eine Pauschale zurückzahlen, vermindert sich die Empfehlungsprovision im gleichen Verhältnis.

Eine Empfehlung ist an keine Form gebunden. Sie kann persönlich, telefonisch, über eine gemeinsame Nachricht, über ein berufliches Netzwerk oder durch eine direkte Vorstellung erfolgen, auch dadurch, dass du dem Sponsor die Kontaktdaten von Sponsora gibst und er sich selbst meldet. Eine Voranmeldung oder eine Annahmebestätigung braucht es nicht. Für die Zuordnung muss aber nachvollziehbar sein, dass der Sponsor wegen deiner Empfehlung mit Sponsora in Kontakt gekommen ist. Weitergeben darfst du nur Kontaktdaten, die du rechtmäßig verwenden und übermitteln darfst.

Kein Anspruch besteht, wenn Sponsora nachweisen kann, dass mit demselben Sponsor bereits vor der Empfehlung konkrete Gespräche über ein Sponsoring geführt wurden. Die bloße Bekanntheit eines Unternehmens schließt den Anspruch nicht aus. Empfehlen mehrere Personen denselben Sponsor, zählt die zeitlich erste nachvollziehbare Empfehlung. Lässt sich das nicht eindeutig feststellen, wird die Provision zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Bei Teil- oder Ratenzahlungen erhältst du deinen Anteil entsprechend den tatsächlich eingegangenen Teilbeträgen. Bei Nichtzahlung, Stornierung oder Rückabwicklung entsteht insoweit kein Anspruch, bereits ausbezahlte Überbeträge werden mit künftigen Ansprüchen verrechnet oder nach Abrechnung binnen 14 Kalendertagen zurückgezahlt.

Unternehmerische Vermittler legen eine ordnungsgemäße Rechnung, sofern nicht per Gutschrift abgerechnet wird. Bei Privatpersonen erfolgt die Auszahlung auf Grundlage der Provisionsabrechnung von Sponsora, Umsatzsteuer fällt dabei nicht an. Für Steuern, Sozialversicherung und Gewerberecht ist jede Seite selbst verantwortlich.

Die Empfehlungstätigkeit ist selbstständig, fallweise und nicht exklusiv. Es entstehen weder ein Arbeitsverhältnis noch eine dauerhafte Handelsvertretung. Es gibt keine Mindestanzahl an Empfehlungen, und Sponsora ist nicht verpflichtet, einen empfohlenen Kontakt anzunehmen oder weiterzuverfolgen.

Vermittler haben keine Abschluss-, Inkasso- oder Vertretungsvollmacht. Sie dürfen Sponsora und das Angebot vorstellen, aber keine Preise, Rabatte, Leistungen, Verfügbarkeiten oder Exklusivität verbindlich zusagen und nicht den Eindruck erwecken, für Sponsora aufzutreten. Die Einzelheiten regelt die Vermittler- und Empfehlungsvereinbarung.

10. Inhalte, Nutzungsrechte und Referenznennung

Eingereichte Inhalte wie Beschreibungen, Bilder und Logos bleiben Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers. Mit der Einreichung räumst du Sponsora unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, diese Inhalte für die Akquise zu nutzen, zu vervielfältigen und im technisch oder gestalterisch nötigen Umfang zu bearbeiten, ohne ihre Aussage wesentlich zu verändern. Das umfasst die Darstellung auf sponsora.at, in Angeboten, in Pitch-Unterlagen, in eigenen Kanälen von Sponsora und in der direkten Ansprache von Sponsoren.

Das Recht gilt während der Zusammenarbeit und darüber hinaus, soweit es zur Abwicklung bereits angebahnter Vermittlungen oder zur nötigen Dokumentation erforderlich ist. Nach Ende der Zusammenarbeit entfernt Sponsora die öffentliche Projektseite in angemessener Frist.

Beide Seiten dürfen Namen, Logo und Verlinkung der jeweils anderen sachlich als Referenz für die Zusammenarbeit verwenden, frühestens nachdem das Projekt öffentlich angekündigt wurde. Preise, Sponsoren- und Lead-Daten, persönliche Fotos sowie Zitate oder Aussagen, die wie eine ausdrückliche Empfehlung wirken, brauchen eine gesonderte Zustimmung in Textform. Die Erlaubnis kann jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen werden, bestehende Inhalte werden dann binnen zehn Werktagen von den eigenen Kanälen entfernt.

Du sicherst zu, über die nötigen Rechte zu verfügen, und stellst Sponsora von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen.

11. Vertraulichkeit

Nicht öffentlich bekannte geschäftliche Informationen behandeln beide Seiten vertraulich, insbesondere Lead-Listen, Kontaktdaten, Verhandlungsstände, Paketpreise und interne Abrechnungen. Sie dürfen nur verwendet werden, soweit das für die Zusammenarbeit nötig ist, und nur an Personen weitergegeben werden, die sie dafür brauchen und selbst zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die Pflicht gilt auch nach Ende der Zusammenarbeit. Sie greift nicht bei Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig auf anderem Weg bekannt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

12. Unzulässige Nutzung

Untersagt sind insbesondere:

  • Inhalte, die gegen geltendes Recht, Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechte verstoßen
  • diskriminierende, gewaltverherrlichende, pornografische oder jugendgefährdende Inhalte
  • Spam, irreführende oder massenhafte Anfragen sowie automatisiertes Auslesen der Website
  • unrichtige oder nicht nachweisbare Angaben zu Reichweite, Zielgruppe oder Leistungen
  • die Umgehung der Vermittlung, um die vereinbarte Pauschale zu unterlaufen

Sponsora kann Inhalte jederzeit entfernen, Anfragen ablehnen, ein Projekt von der Seite nehmen und die Akquise aussetzen.

13. Haftung

Sponsora haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Sponsora nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des ABGB unberührt.

Sponsora übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Angaben der Projekte, insbesondere Reichweiten und Zielgruppendaten, sowie für die Bonität der Beteiligten. Für das Zustandekommen und die Erfüllung des Sponsoring-Vertrags, für Zahlungsausfälle und für vertragswidriges Verhalten von Sponsor oder Projektpartner haftet Sponsora nicht.

Für Ausfälle außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs, etwa Störungen von Internet-, Mail- oder Plattformdiensten, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse oder Angriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, haftet Sponsora nicht.

14. Widerrufsrecht für Verbraucher

Die Projektpartner-Vereinbarung richtet sich an Projektpartner, die ihr Projekt unternehmerisch betreiben. Das gilt auch für Vereine und Creator, die es dauerhaft, organisiert und wirtschaftlich betreiben, eine Gewinnabsicht ist dafür nicht nötig. Für rein private oder nur gelegentliche Projekte gibt es eine gesonderte Verbrauchervereinbarung.

Bist du Verbraucher im Sinne des KSchG und schließt mit Sponsora einen entgeltlichen Vertrag im Fernabsatz, etwa als Vermittler ohne Unternehmereigenschaft, hast du das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf erfolgt durch eine eindeutige Erklärung an hallo@sponsora.at. Eine ausführliche Widerrufsbelehrung samt Muster-Formular wird vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gesondert zur Verfügung gestellt.

Die bloße Nutzung der Website und das Absenden einer Anfrage begründen mangels Entgelt keinen widerrufspflichtigen Vertrag.

15. Datenschutz

Welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, regelt die Datenschutzerklärung.

Kontakt- und Geschäftsdaten von Sponsoren und Leads werden für die Dauer der Zusammenarbeit, laufender Verhandlungen und bis zum Ablauf der Lead-Schutzfrist nach Punkt 8 gespeichert, soweit das dafür erforderlich ist. Danach werden sie gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht und sie nicht zur Verteidigung von Rechtsansprüchen gebraucht werden.

16. Laufzeit und Beendigung

Die Website kannst du jederzeit ohne Bindung nutzen. Für die Zusammenarbeit gilt der jeweilige Einzelvertrag: Bei Events endet die Projektpartner-Vereinbarung 30 Tage nach dem Veranstaltungsdatum, bei fortlaufenden Formaten läuft sie 12 Monate und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht 30 Tage vor Ablauf gekündigt wird.

Ordentlich kündbar ist die Projektpartner-Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen, sobald die ersten 90 Tage seit Unterschrift vorbei sind. Bei Events ist die ordentliche Kündigung bis 60 Tage vor der Veranstaltung möglich, danach nur noch die fristlose Kündigung bei grober Pflichtverletzung. Die Vermittler- und Empfehlungsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit 14 Kalendertagen in Textform gekündigt werden.

Aus wichtigem Grund kann jede Seite mit sofortiger Wirkung beenden, insbesondere bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben zu Reichweiten, bei Verletzung des Lead-Schutzes, bei gezielter Umgehung der Vermittlung, bei Missbrauch vertraulicher Informationen oder bei wiederholtem Verstoß gegen wesentliche Pflichten trotz Aufforderung.

Eine Beendigung lässt den Lead-Schutz nach Punkt 8 und bereits entstandene oder daraus künftig entstehende Ansprüche auf die Vermittlungspauschale unberührt. Bereits angebahnte Verhandlungen werden bis zum Abschluss oder endgültigen Scheitern weitergeführt.

17. Änderungen dieser Bedingungen

Sponsora kann diese Bedingungen anpassen, soweit dies aus rechtlichen oder produktbedingten Gründen erforderlich ist. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Anfrage auf dieser Seite veröffentlichte Fassung.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Gegenüber Verbrauchern bleibt der gesetzliche Gerichtsstand unberührt.

19. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Ansprüche aus der Zusammenarbeit dürfen nur mit Zustimmung von Sponsora an Dritte übertragen werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Textform.